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wird dem Sohn der Beteiligten, H L, geb. am ##.##.####, die Ergänzungspflegschaft für den beabsichtigten Unterhaltsrechtsstreit des Kindesvaters angeordnet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2Nach Auffassung des Gerichts praktizieren die Eltern in anliegendem Fall das sog. Wechselmodell bezüglich der Betreuung ihres Sohnes entsprechend der vergleichsweisen Regelung in dem Scheidungsfolgenvergleich vom 12.09.2008, Az.: 46 F 262/06. Danach übernimmt der Vater die Betreuung im 14tägigen Rhythmus von freitags bis donnerstags. Prozentual liegt dabei der Betreuungsanteil bei 43% auf Seiten des Kindesvaters und 57% auf Seiten der Kindesmutter. Der damit bestehende Betreuungsüberhang von 7% bei der Kindesmutter führt nicht zu einer eindeutigen Zuordnung mit dem Schwergewicht bei der Kindesmutter. Im Gegensatz zu den zitierten BGH-Entscheidungen liegt hier der beiderseitige Betreuungsanteil nahe bei 50%. Ob darüber hinaus die Mutter alle Termine für H wahrnimmt, ist zwischen den Parteien höchst streitig. Es scheint vielmehr so, dass beide Elternteile sich um bestimmte Bereiche des Sohnes kümmern. Der Umstand, dass die Kindesmutter bisher im wesentlichen die Kleidung für den Sohn angeschafft hat, dürfte seine Ursache darin haben, dass der Vater bis Mai 2013 Barunterhalt von 100% nach der Düsseldorfer Tabelle geleistet hat.
3Verfahrenswert: 3.000,00 €