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Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die von der Gläubigerin am 14.01.2013 beantragte Abnahme der Vermögensauskunft nicht mit der Begründung zu verweigern, dass als Gläubigerin die GEZ in den Antrag aufzunehmen ist.
G r ü n d e :
2Die zulässige Erinnerung ist begründet. Entsprechend der Neufassung des VwVollstG NRW vom 13.11.2012, in Kraft getreten am 22.11.2012, gilt gem. § 4 a VwVollstG diejenige Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
3Dies ist im vorliegenden Fall die Stadtkasse Bonn, deren Stellung als Gläubigerin damit fungiert wird.
4Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.