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Amtsgericht Bonn, 103 C 82/13

Datum:
15.08.2013
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
103. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
103 C 82/13
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2013:0815.103C82.13.00
 
Schlagworte:
Unterlassungsanspruch, Werbewurfsendung, Rechtsmissbrauch
Normen:
BGB §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, 862 Satz 2
Leitsätze:

Kann ein Hinweisaufkleber am Briefkasten angebracht werden, dass eine bestimmte Werbewurfsendung nicht gewünscht ist, kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch unerwünschte Werbung (hier: "Einkaufaktuell") bereits hierdurch vermieden werden.

Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist damit unzulässig.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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