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In der Familiensache
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hat das Amtsgericht Bonn - Familiengericht
auf die mündliche Verhandlung vom 12.01.2012
b e s c h l o s s e n:
Bezüglich der Umgangskontakte zwischen M – T- M, geboren am ##.##.#### und dem Antragsteller soll es bei den Regelungen der Elternvereinbarung vom 14.10.2010 vor dem Amtsgericht Bonn bleiben, die diesbezüglichen Abänderungsanträge der Kindeseltern werden jeweils zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
2Der im Hinblick auf die neue Arbeitsstelle des Kindesvaters in F zulässige Abänderungsantrag ist in der Sache zum jetzigen Zeitpunkt ebenso unbegründet wie der Antrag der Kindesmutter auf Ausschluss des Umgangs.
3Bezüglich des Antrages des Kindesvaters auf Ausweitung durch eine zweite Übernachtung schließt sich das Gericht voll umfänglich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen von Frau F als Verfahrensbeistand in ihrem Bericht vom 06.12.2011 an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die detaillierten Ausführungen Bezug genommen. Es ist aufgrund der dort geschilderten Verhaltensauffälligkeiten von M-T zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt, durch eine weitere Veränderung noch mehr Unruhe in M-T‘s Leben zu bringen. Vielmehr muss das Ergebnis der von der Kindesmutter in die Wege geleiteten umfassenden Diagnostik abgewartet werden, die letztendlich auch vom Kindesvater befürwortet wird. Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht abzusehen, welche konkreten Ursachen die Verhaltensauffälligkeiten von M-T haben. Erst nach Vorliegen der Diagnostik sollten die Eltern, wie vom Gericht in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt, zusammen mit dem Therapeuten die weitere Gestaltung des Umgangs und eine eventuelle Abänderung der Umgangsregelungen vornehmen.
4Aus den gleichen Gründen ist auch ein Umgangsausschluss zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt, eine Vielzahl von Gründen kann als Ursache für Verhaltensauffälligkeiten gegeben sein, einen vollständigen Ausschluss des Umgangs zum jetzigen Zeitpunkt ist daher nicht gerechtfertigt, die Kindesmutter hat diesbezüglich am Ende der Anhörung deutlich gemacht, dass sie an ihrer diesbezüglichen Antragstellung auch nicht weiter festhalten würde, und sich mit dem Vorschlag des Gerichts einverstanden erklären könnte.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.
6Gegenstandswert: 3.000,00 €.