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In der Familiensache
pp
hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bonn
am 27.1.2012
b e s c h l o s s e n:
Gegen die Antragsgegnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,- Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100,- Euro ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.
Die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
G r ü n d e:
2Der Antrag des Vaters, gegen die Mutter ein Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung festzusetzen, ist gemäß § 89 Abs. 1 FamFG begründet. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 8.2.2010 - OLG Köln 4 UF 176/09 -, der mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7.12.2010 präzisiert und klarstellend neu gefasst worden ist, dem Vater ein Recht auf begleiteten Umgang alle zwei Wochen am Mittwoch in Bonn von 14.00 - 18.00 Uhr eingeräumt und die Mutter darauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlung gegen die gerichtlichen Anordnungen ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden kann.
3Die Mutter hat gegen die Umgangsregelung des Oberlandesgerichts zuwidergehandelt. Die vom Oberlandgericht bestellte Umgangspflegerin hat, nachdem für das Kind ein Krankenversicherungsnachweis erbracht worden war, ab November 2011 vergeblich versucht, Umgangstermine des Vaters mit dem Kind durchzuführen. Dies ist an der Haltung der Mutter gescheitert: entweder war das Kind gar nicht im Kindergarten oder die Mutter hatte dem Kindergarten aufgegeben, das Kind nicht an die Umgangspflegerin herauszugeben. Die Mutter hat auch schuldhaft gegen die Umgangsregelung des Oberlandesgerichts verstoßen. Sie will diese nicht akzeptieren, sondern meint, aufgrund des Verhaltens des Vaters sei kein Umgang durchzuführen. Das Verhalten des Vaters hat sich aber nicht verändert; es war dem Oberlandesgericht beim Erlass der Entscheidung bekannt. Damit die Mutter sich der Entscheidung des Oberlandesgerichts beugt, erschien zunächst ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,- Euro angemessen.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG; wegen der Weigerungshaltung der Mutter entspricht es billigem Ermessen, dass sie die Kosten trägt.
5Verfahrenswert: 300,- Euro.