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In der Familiensache
pp
wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 13.09.2012 zurückgewiesen.
Gründe
2Für den Antrag des Antragstellers fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Er hat es versäumt, vor Anrufung des Gerichtes das Jugendamt in die Suche einer Umgangsregelung einzubinden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde der begehrte Umgang unproblematisch vereinbart. Eine entsprechende Regelung hätte auch durch das Jugendamt getroffen werden können.
3Der Antragsteller darf nicht besser gestellt werden als eine vermögende Partei. Diese hätte zunächst die kostenlosen Wege, den Umgang zu regeln, ausgeschöpft, bevor ein entsprechender Antrag an das Gericht gestellt worden wäre.
4Dem Vorgesagten steht auch nicht entgegen, dass das Jugendamt zum Zeitpunkt der Antragstellung möglicherweise wegen der anstehenden Herbstferien personell unterbesetzt war. Einerseits liegt es nicht auf der Hand, dass das Jugendamt nicht sofort tätig geworden wäre. Andererseits hat der Antragsteller lange zugewartet, bis er seinen Antrag stellte. Denn der letzte Umgang des Antragstellers mit seinen Kindern erfolgte im Juni 2012, der Antrag datiert vom 13.09.2012. Nachdem der Antragsteller so lange zugewartet hat, wäre von ihm zu erwarten gewesen, auch die ggf. zeitlich verzögerten Maßnahmen des Jugendamtes abzuwarten. Es kann nicht mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe belohnt werden, dass der Antragsteller erst zuwartet und es dann plötzlich eilig hat.
5Bonn, 25.10.2012
6Amtsgericht