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Amtsgericht Bonn, 203 C 55/11

Datum:
18.04.2012
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
203. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
203 C 55/11
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2012:0418.203C55.11.00
 
Schlagworte:
Wohnfläche, Abweichung, Hausflur, Verjährung
Normen:
BGB §§ 536, 812 Abs. 1, 195, 199
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

1. Ein Hausflur kann nach den Umständen des Einzelfalls dann zur Wohnfläche zählen, wenn der Mieter den Flur über das gewöhnliche Maß hinaus nutzt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dort in größerem Umfang Möbel abgestellt werden.

2. Rückforderungsansprüche aufgrund einer relevanten Wohnflächenabweichung unterliegen der Regelverjährung. Für den Beginn der Verjährungsfrist genügt es, dass dem Mieter die konkreten Längen, Breiten und Höhen der von ihm bewohnten Räume in tatsächlicher Hinsicht bekannt sind. Dies wird in der Regel kurz nach Einzug des Mieters der Fall sein.

 
Tenor:

Klage und Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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