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Amtsgericht Bonn, 201 C 361/12

Datum:
15.11.2012
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
201. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
201 C 361/12
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2012:1115.201C361.12.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Bonn, 6 S 200/12
Schlagworte:
Mietkaution, unangemessene Benachteiligung, bestehendes Mietverhältnis
Normen:
BGB §§ 551 Abs. 3, 307 Abs. 2
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Bürgerliches Recht
Leitsätze:

Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Abrede, die den Vermieter berechtigt, während des laufenden Mietverhältnisses wegen vermeintlicher Forderungen gegen den Mieter auf die Mietkaution zuzugreifen, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar und ist nichtig.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bonn, Az.: 201 C 361/12, vom 27.08.2012 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, die von der Klägerin erbrachte Kaution in Höhe von 1.400,00 EUR wieder dem Kautionskonto gutzuschreiben und insolvenzfest anzulegen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/4, der Beklagte zu 3/4, abgesehen von den Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten entstanden sind, die dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar; für den Beklagten ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt insoweit nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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