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Amtsgericht Bonn, 110 C 306/11

Datum:
11.07.2012
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
110. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
110 C 306/11
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2012:0711.110C306.11.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Bonn, 5 S 133/12
Schlagworte:
Auskunfsanspruch, Lebensversicherung, ungezillmertes Deckungskapital
Normen:
BGB §§ 242, 305, 306, 307 Abs. 1
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Bürgerliches Recht
Leitsätze:

Wird in den Versicherungsbedingungen bzw. Produktbedingungen einer Kapitallebensversicherung darauf hingewiesen, dass dem Versicherungsnehmer wirtschaftliche Nachteile dadurch entstehen, dass die Versicherung seinem Konto sämtliche Abschlusskosten bei Beginn der Versicherung belastet und enthalten die Bedingungen eine Tabelle über die jeweiligen Rückkaufwerte an der Stelle, an der der Verbraucher die Information erwartet, sind die Versicherungs- bezw. Produktbedingungen nicht intransparent und kommt ein Auskunftsanspruch über die Höhe des ungezillmerten Deckungskapitals nicht in Betracht.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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