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Amtsgericht Bonn, 51 XIV 726 B

Datum:
31.03.2011
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
51. Freiheitsentziehungsabteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
51 XIV 726 B
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2011:0331.51XIV726B.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Bonn, 4 T 165/11
Schlagworte:
Ausreisepflicht, Verlust deutsche Staatsangehörigkeit, Ausreise, dauernder Aufenthalt in Russland
Normen:
AufenthG §§ 4 Abs.1, 6 Abs.1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 1; StARegG § 7
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Leitsätze:

Ist durch bestandkräftigen Beschluss der Ausländerbehörde festgestellt, dass aufgrund freiwilliger Ausreise nach Russland und Begründung eines dauernden Aufenthaltes dort die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besteht, kann im Verfahren auf Verhängung von Abschiebehaft nicht von einer deutschen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden.

 
Tenor:

wird gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirksamkeit für die Dauer von 3 Monaten

(bis zum 29.06.2011) die Abschiebesicherungshaft angeordnet.

 
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