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Amtsgericht Bonn, 401 F 63/10

Datum:
11.10.2011
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
401. Familienabteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
401 F 63/10
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2011:1011.401F63.10.00
 
Schlagworte:
Umgang, Vermeidung des Aufeinandertreffens der Eltern
Normen:
BGB § 1684
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Bürgerliches Recht
 
Tenor:

1.

Das Umgangsrecht des Kindesvaters dem Sohn N I, geboren am ##.##.####, wird wie folgt geregelt:

Der regelmäßige Umgang findet 14tägig von Freitag 15:00 Uhr bis zum Beginn von Kindertagestätte/Schule am folgenden Dienstagmorgen , anknüpfend an den derzeit laufenden Umgangsturnus statt, sowie in der auf das Umgangswochenende folgenden Woche, jeweils montags in der Zeit von 15:00 bis zum darauffolgenden Dienstagmorgen.

Der Kindesvater wird N hierzu jeweils freitags bzw. montags von der Kindertagestätte/Schule abholen und ihn am Dienstagmorgen wieder in die KiTa/Schule bringen.

ln den Schulferien des Landes Nordrhein Westfalen, soweit diese länger als eine Woche dauern, findet der Umgang jeweils in der ersten Ferienhälfte ab dem 1. Feriensamstag 18:00 Uhr bis zum letzten Samstag in der 1. Schulferienhälfte um 18:00 Uhr statt.

Hiervon ausgenommen sind die Weihnachtsferien.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben

 
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