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Amtsgericht Bonn, 27 C 202/10

Datum:
28.02.2011
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
27. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 C 202/10
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2011:0228.27C202.10.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Köln, 29 S 77/11
Schlagworte:
bauliche Maßnahme, Rampe, behindertengerecht, Instandhaltungsrücklagen
Normen:
WEG §§ 22 I, 14 Nr. 1, 16 VI S. 1
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Rechtskraft:
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
 
Tenor:

Der in der Eigentümerversammlung vom 02.10.2010 unter TOP 10 gefasste Beschluss wird insoweit für ungültig erklärt, als die Kosten der Maßnahme zu Lasten der Instandhaltungsrücklage gehen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden, indem er Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages leistet, es sei denn die Beklagten leisten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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