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Amtsgericht Bonn, 110 C 91/11

Datum:
20.07.2011
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
110. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
110 C 91/11
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2011:0720.110C91.11.00
 
Schlagworte:
Darlehnsvertrag, Widerruf, Ratenschutzversicherung
Normen:
BGB §§ 358 Abs. 3,4; 495 Abs. 1; 355; 357 Abs. 1; 346
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, 829,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2010 an die Klägerin zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 79 % und die Klägerin zu 21 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor der Vollstreckung leistet.

 
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