Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
In der Familiensache
pp
wird dem Vater und Antragsteller die elterliche Sorge bezüglich der Entgegennahme der Entscheidung und Einlegung eines Rechtsmittels für die Kinder B K und E K entzogen und Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB mit folgendem Aufgabenkreis angeordnet:
Entgegennahme der Entscheidung und Einlegung eines Rechtsmittels
Als Ergänzungspfleger wird ausgewählt Rechtsanwalt W C, U-straße ##, ##### C. Er übt das Amt berufsmäßig aus.
Gründe
2Für die nach § 9 FamFG nicht verfahrensfähigen minderjährigen Kinder wird durch den gesetzlichen Vertreter die familiengerichtliche Genehmigung nach den Bestimmungen des BGB beantragt. Die Entscheidung des Gerichts ist dem betroffenen Kind bekannt zu machen (§ 41 FamFG). Insoweit können die noch nicht selbst verfahrensfähigen Kinder nicht durch ihren ansonsten gesetzlichen Vertreter vertreten werden, da dieser die Genehmigung selbst beantragt hat und daher in dem Interessenkonflikt steht, die eigene Entscheidung durch Einlegung eines Rechtsmittels zu überprüfen (vgl. insoweit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 101,397, Rpfleger 2000, 205 sowie BT-Drucks. 16/6308 S. 197 zum FamFG).Dem Vater war daher die elterliche Sorge für diese Bereiche zu entziehen und auf einen Ergänzungspfleger als gesetzlichen Vertreter der Kinder zu übertragen.
3Für die Wahrnehmung der Interessen des Kindes im vorliegenden Verfahren betreffend die Genehmigung der wegen Überschuldung erfolgten Erbausschlagung hat der Ergänzungspfleger sich durch Ermittlung der tatsächlichen Vermögenslage des Erblassers ein eigenes Bild über die Sach- und Rechtslage zu machen.