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In der Familiensache
pp
hat das Amtsgericht Bonn
am 28.04.2010
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten sind geschieden Eheleute, die spätestens seit Juli 2007 voneinander getrennt leben. Die Ehe wurde am ##.##.#### vor dem Amtsgericht Bonn unter dem Aktenzeichen ###### geschieden.
4Die Beteiligten sind Eltern der minderjährigen Kinder B F, geb. am ##.##.####, und B2 F2, geb. am ##.##.####. Die Kinder leben bei der Antragstellerin.
5Zwischen den Beteiligten bestehen erhebliche Kommunikationsstörungen.
6Eine in einem Umgangsverfahren getroffene Regelung (AZ: 40 F 326/08) wird zur Zeit nicht praktiziert, wobei die Ursachen für den fehlenden Umgang des Kindesvaters von den Parteien unterschiedlich dargestellt wird.
7Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge.
8Die Antragstellerin trägt vor:
9Der Antragsgegner habe der Antragstellerin bereits anlässlich der Ehescheidung mitgeteilt, dass für ihn die Angelegenheit erledigt sein würde und er nichts mehr mit ihr zu tun habe. Es gebe lediglich unregelmäßige telefonische Kontakte mit den Kindern. Der Kindesvater lehne jegliche Kontaktaufnahme und Gespräche, auch zum Wohle der gemeinsamen Kinder, mit der Kindesmutter ab. Sie habe auch die notwendig gewordene Einschulung des Sohnes B auf die weiterführende Schule alleine vornehmen müssen, da der Kindesvater jegliche Gespräche abgelehnt habe. Dies sei eine rechtlich nicht tragbare Situation, da für die Kinder rechtsverbindlich gehandelt werden müsse.
10Die Antragstellerin beantragt,
11die alleinige elterliche Sorge für die minderjährigen Kinder B F
12* ##.##.####, und B2 F2, * ##.##.####, auf die
13Antragstellerin und Kindesmutter zu übertragen.
14Der Antragsgegner beantragt,
15den Antrag zurückzuweisen.
16Der Antragsgegner trägt vor:
17Grund für die Entscheidung, dass der Antragsgegner den Umgang mit den Kindern ausgesetzt habe, sei, dass er die ständigen Nörgeleien seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber seiner Person - auch im Beisein der Kinder - nicht mehr ertrage. Er sei es auch Leid gewesen, immer wieder zu hören, sie habe seinen neuen Dienstplan, nach dem Umgangszeiten geregelt werden sollten, zu spät erhalten und könne daher den Umgangskontakt nicht gewährleisten. Die Unstimmigkeiten würden aber keineswegs die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin rechtfertigen. Die angeblich fehlende Mitwirkung des Antragsgegners habe überhaupt keine negativen Auswirkungen bei der Ausübung der elterlichen Sorge gehabt. Die Kindesmutter habe auch den Antragsgegner gar nicht gefragt wegen der Einschulung des Sohnes. Sie habe ihn lediglich davon in Kenntnis gesetzt. Weiter vermutet der Antragsgegner, dass die Antragstellerin zu ihren in den USA lebenden Eltern und Geschwistern auswandern möchte.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zur der Akte gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.
19II.
20Der Antrag ist nicht begründet.
21Die Voraussetzungen für die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Antragstellerin liegen nicht vor. Gemäß § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann die elterliche Sorge auf einen Elternteil übertragen werden, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Demgegenüber geht das Gericht im vorliegenden Fall nicht davon aus, dass die vollständige Aufhebung der gemeinsamen Sorge und deren alleinige Übertragung auf die Antragstellerin dem Wohl der Kinder am besten entsprechen. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass allein aufgrund der Zerstrittenheit der Kindeseltern bereits Anlass dafür besteht, das Sorgerecht allein auf die Kindesmutter zu übertragen. Einen allgemeinen Grundsatz, dass bei Zerstrittenheit der Eltern die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts zwingend geboten erscheint, gibt es nicht. Abzustellen ist dabei jeweils auf den Einzelfall. Es ist umfassend zu prüfen, ob sich die Zerstrittenheit der Kindeseltern bisher und auch in Zukunft auf die Entwicklung der betroffenen Kinder negativ auswirkt, sodass die elterliche Sorge der gemeinsamen Verantwortung der Kindeseltern entzogen werden müssen.
22Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Durchgreifende Gründe dafür sind für das Gericht nicht ersichtlich. Inwiefern sich die Kommunikationsstörungen auf Elternebene nachteilig für das Wohl der beiden Kindern auswirkt bzw. bereits ausgewirkt hat, ist nicht erkennbar.
23Eine Meinungsverschiedenheit über den Aufenthalt der Kinder ist nicht vorgetragen. Der Kindesvater ist damit einverstanden, dass die Kinder bei der Antragstellerin leben. Aufgrund dieser Übereinstimmung ist die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht geboten.
24Auch bezüglich der Schulanmeldung von B für die weiterführende Schule ist nicht erkennbar, inwieweit aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Antragsgegners das Wohl des Kindes B beeinträchtigt ist. B konnte von der Kindesmutter allein bei der T in C angemeldet werden. Eine Zurückweisung der Anmeldung aufgrund des Umstandes, dass nicht beide Elternteile den Schulvertrag unterschrieben haben, ist nicht vorgetragen. Das gleiche gilt in Ansehung der Bewerbung um einen Platz bei der H in C. Inwiefern sich die fehlende Mitwirkung des Antragsgegners nachteilig ausgewirkt hat, ist für das Gericht nicht erkennbar. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Antragstellerin den Antragsgegner aufgefordert hat, an dem Entscheidungsprozess für die Anmeldung auf eine weiterführende Schule zu beteiligen.
25Ebenso wenig ist ersichtlich, dass es bislang Probleme bezüglich der Gesundheitsfürsorge der Kinder gekommen ist. Im Übrigen wird in solchen Situationen auch die Einwilligung eines Elternteils ausreichen.
26Insgesamt werden die Beteiligten nicht umhin können, ihre Kommunikation zum Wohle der Kinder zu verbessern. Zu betonen ist dabei die Bedeutung der gemeinsamen elterlichen Sorge, die für beide Kinder zeigen soll, dass sich auch beide Elternteile gleichermaßen um sie kümmern.
27Die Kostenentscheidung ergeht nach § 13 a FGG.
28Verfahrenswert: 3000,00 €