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Amtsgericht Bonn, 109 C 172/10

Datum:
27.09.2010
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
109. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
109 C 172/10
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2010:0927.109C172.10.00
 
Schlagworte:
Stromliefervertrag, Überzahlung, Bonus, BGB
Normen:
BGB §§ 812, 305c, 307, 310 III Ziff. 3
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 10.06.2010 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit 30.07.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 73 % und die Beklagte 27 %.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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