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Amtsgericht Bonn, 103 C 315/09

Datum:
25.03.2010
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
103. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
103 C 315/09
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2010:0325.103C315.09.00
 
Schlagworte:
Internetkauf,Lieferung,Bordsteinkante,Verwendungsart
Normen:
BGB §§133,157,433 II
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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