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Amtsgericht Bonn, 102 C 100/09

Datum:
28.01.2010
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
102. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
102 C 100/09
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2010:0128.102C100.09.00
 
Schlagworte:
Ersatz Mietwagenkosten, Schwacke-Mietpreisspiegel
Normen:
BGB § 249
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 823,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 92,35 Euro seit dem 01.03.2009 und aus 731,56 Euro seit dem 13.07.2009 zu zahlen.

Wegen der weitergehenden Forderung wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % über dem jeweils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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