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Amtsgericht Bonn, 101 C 385/09

Datum:
08.02.2010
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
101. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
101 C 385/09
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2010:0208.101C385.09.00
 
Schlagworte:
Reisevertrag, Storno, Klausel, konkrete Schadensberechnung
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

1. Klauseln in AGB, die eine vom Reisepreis unabhängige Pauschale vorsehen, verstoßen gegen §§ 651i Abs. 3, 651m BGB.

2. Die Kombination von Storno-Pauschale und konkreter Schadensberechnung in AGB verstößt geben §§ 307 Abs. 1 BGB, 309 Nr. 5 a BGB.

3. Ist eine Pauschale unwirksam, gelten nicht die den gesetzlichen Richtlinien entsprechenden Prozentsätze als vereinbart. Vielmehr ist der Schaden konkret nach § 651i Abs. 2 S. 3 BGB zu berechnen.

4. Im Rahmen des § 651i Abs. 2 S 3 BGB ist nicht die tatsächliche anderweitige Verwendung, sondern die objektiv noch mögliche anderweitige Verwendung vom Reisepreis in Abzug zu bringen. Insbesondere bei zeitlich weit vor Reiseantritt erfolgten Kündigungen muss der Reiseveranstalter substantiiert vortragen, weshalb eine anderweitige Verwendung der Reiseleistung nicht möglich gewesen ist.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 280,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2009 sowie weitere 46,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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