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Amtsgericht Bonn, 101 C 30/10

Datum:
18.03.2010
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
101. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
101 C 30/10
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2010:0318.101C30.10.00
 
Schlagworte:
E-Mail, Unterlassungsanspruch, Wiederholungsgefahr
Normen:
BGB §§ 823, 1004, UWG § 8
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Macht der Versender einer unerwünschten Werbemail glaubhaft, dass ein einmaliges Versehen vorliegt, liegt keine Wiederholungsgefahr vor. Ein Unterlassungsanspruch besteht daher nicht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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