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In der Strafsache
pp
wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
hat das Amtsgericht Bonn
aufgrund der Hauptverhandlung vom 30.06.2009,
an der teilgenommen haben:
pp
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen kosten- und auslagenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Bewährung verurteilt.
§ 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
G R Ü N D E:
2( abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
4Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 64 Jahre alte Angeklagte war als Industriekaufmann tätig und ist seit 10 Jahren in Folge einer Berufsunfähigkeit verrentet.
5Er erhält eine Rente in Höhe von 1200,- € netto.
6Der Angeklagte ist verheiratet.
7Er ist bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
8Am 21.8.1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Brühl wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 DM.
9Erneut wurde am 19.1.2000 durch das Amtsgericht Köln wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt.
10Am 10.10.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Brühl wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 DM.
11Am 17.10.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Brühl wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und am 18.112005 erlassen wurde.
12Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Brühl am 13.11.2007 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 25 €.
13II.
14Vorliegend hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
15Am 7.11.2008 gegen 9.05 Uhr begab sich der Angeklagte zur Wohnanschrift Istraße ### in C und trug mit einem schwarzen Edding-Stift auf einen der in das Straßenpflaster eingelassenen Gedenksteine zur Erinnerung an die im Jahre 1942 deportierten jüdischen Mitbürger, sogenannte Stolpersteine, ein SS-Runenzeichen auf.
16Der Sachverhalt steht fest aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten und den in Augenschein genommenen Fotos.
17Der Angeklagte hat nach anfänglichem entschiedenem Leugnen der Tatbegehung die Tat letztendlich eingeräumt und erklärt, er schäme sich dafür.
18Das Geständnis des Angeklagten ist ohne Weiteres glaubhaft im Gegensatz zu seiner anfänglichen Einlassung, er habe die von einem anderen aufgebrachten Runenzeichen mit seinem Autoschlüssel entfernen wollen.
19Der Angeklagte hat sich durch den festgestellten Sachverhalt des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.
20Er ist wegen dieser Straftat auch zu bestrafen, da Rechtfertigungs- und
21Schuldausschließungsgründe nicht erkennbar sind.
22III.
23Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
24Zugunsten des Angeklagten ist sein letztendliches Geständnis zu werten wenngleich das Gericht dem Angeklagten die geäußerte Reue und die Behauptung, er schäme sich für sein Vorgehen nicht glaubt.
25Zulasten des Angeklagten musste sich dagegen auswirken,
26- dass die Verwendung von SS-Runen im inhaltlichen Zusammenhang mit einem " Stolperstein " , der an deportierte oder ermordete Juden erinnert, besonders verwerflich ist,
27- dass der Angeklagte bereits zweimal, in den Jahren 2000 und 2003 wegen einschlägiger Straftaten verurteilt worden ist.
28Unter Berücksichtigung dieser Umstände kam vorliegend allein eine Freiheitsstrafe in Betracht, um angemessen auf den Angeklagten einzuwirken.
29Eine solche von
306 Monaten
31erschien tat- und schuldangemessen.
32Die Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.
33Zwar glaubt das Gericht dem Angeklagten die letztlich vorgetragene Reue nicht und geht auch nicht davon aus, dass sich die "politischen " Einstellungen des Angeklagten in Zukunft verändern werden, gleichwohl ist davon auszugehen, dass die Wirkung der verhängten Freiheitsstrafe den Angeklagten von der Begehung weiterer vergleichbarer Straftaten abhält, wenn auch die im Jahre 2003 verhängte Bewährungsstrafe jedenfalls nicht dauerhaft diesen Effekt hatte.
34Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.