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Amtsgericht Bonn, 4 C 521/08

Datum:
14.10.2009
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
4. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 521/08
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2009:1014.4C521.08.00
 
Schlagworte:
erhöhtes Beförderungsentgelt, Schwarzfahrt, minderjährig, beschränkt geschäftsfähig
Normen:
BGB §§ 106,107
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Ein beschränkt Geschäftsfähiger schuldet auch dann keine Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts, wenn seine gesetzlichen Vertreter in den Erwerb eines Zeittickets eingewilligt haben.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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