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Amtsgericht Bonn, 13 C 302/08

Datum:
17.07.2009
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
13. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 C 302/08
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2009:0717.13C302.08.00
 
Schlagworte:
Verkehrsunfall, Wiederbeschaffungswert, Abzug, Restwert
Normen:
StVG §§ 7,18, BGB § 249
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.620,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 10,00 € seit dem 10.03.2008 und aus einem Betrag von 1.610,93 € seit dem 25.11.2008 zu zahlen

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Berichtigungsbeschluß vom 21.08.2009:

Der Tenor des Urteils des Amtsgericht Bonn vom 17.07.2009 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Tenor wie folgt lautet:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.620,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 10,00 € seit dem 10.03.2008 und aus einem Betrag von 1.610,93 € seit dem 25.11.2008 sowie einen weiteren Betrag von 192,92 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, hieraus nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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