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Amtsgericht Bonn, 11 C 553/08

Datum:
12.05.2009
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
11. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 C 553/08
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2009:0512.11C553.08.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Bonn, 8 S 142/09
Schlagworte:
Unterlassung Nachbarrecht Mehrfamilienhaus Zutritt Katze
Normen:
BGB §§ 823, 1004, 242
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Bürgerliches Recht
Leitsätze:

Auch in einem Mehrfamilienhaus ist es von den Bewohnern grundsätzlich zu dulden, wenn Katzen anderer Bewohner gelegentlich deren Wohnungen oder Balkone betreten.

Ein Anspruch auf Einschränkung derEinwirkung besteht nur bei übermäßiger, die Zumutbarkeitsgrenze überschreitender Belastung, wobei die Grundsätze des nachbarschaftsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses es dem gestörten Bewohner abverlangen, gleichfalls Rücksicht zu nehmen und Entgegenkommen zu zeiten.

Anmerkung: Das Urteil wurde teilweise aufgehoben durch Berufungsurteil des LG Bonn vom 06.10.2009, Az. 8 S 142/09.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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