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Amtsgericht Bonn, 103 C 158/09

Datum:
16.07.2009
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
103. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
103 C 158/09
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2009:0716.103C158.09.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Bonn, 5 S 168/09
Schlagworte:
Nachforschungsauftrag, Erfüllungsverweigerung, Mahnung
Normen:
BGB § 286
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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