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Amtsgericht Bonn, 101 C 26/09

Datum:
16.12.2009
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
101. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
101 C 26/09
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2009:1216.101C26.09.00
 
Schlagworte:
fiktive Reparaturkosten, Stundenverrechnungssätze
Normen:
BGB § 249
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Bürgerliches Recht
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 536,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 % zu und die Beklagte zu 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweilige Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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