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Amtsgericht Bonn, 45 F 101/07

Datum:
25.07.2008
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
45. Familienabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
45 F 101/07
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2008:0725.45F101.07.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Köln, II-4 UF 135/08
Schlagworte:
Güterstand, Ehevertrag, Ortsform, Mauritius
Normen:
EGBGB Art. 11, 14, 15
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

1. Der Antragsteller wird verurteilt, Auskunft zu erteilen darüber, ob und gegebenenfalls welche Änderungen der Versorgungszusage seit dem 15.12.2004 bis zum Ende der Ehezeit am 30.04.2007 vorgenommen worden sind und in welcher Höhe Pensionsrückstellungen gebildet worden sind und/oder Zahlungen zu Gunsten des Antragstellers in eine Pensionskasse oder ein anderes Versorgungssystem erfolgt sind.

2. Der Antragsteller wird weiter verurteilt, Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen am Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrages, dem 10.05.2007, durch Übermittlung einer Aufstellung über alle Aktiva und Passiva nebst den zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen und die Werte der Aktiva seines Endvermögens zu ermitteln und, soweit zu den Aktiva Immobilien gehören oder Immobilien zum Vermögen von Firmen oder gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen des Antragstellers gehören: Angaben zu machen zu Lage, Grundstücksgröße, Mietverträgen, Miethöhe, etwaigen Leerständen, Baujahren und Ausstattungsstandard der Immobilien.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

4. Das Teilurteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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