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Amtsgericht Bonn, 2 C 384/07

Datum:
01.04.2008
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 C 384/07
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2008:0401.2C384.07.00
 
Schlagworte:
Kosten des Sachverständigen (nach Verkehrsunfall).
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an das Sachverständigenbüro B F - Kontonummer #######, BLZ ######## bei der T L 102,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2007 sowie an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 51,64 Euro zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 68 % und die Beklagte zu 32 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- ohne Tatbestand gemäß § 313 a Absatz 1 ZPO

[Der Tenor wurde wegen eines offensichtlichen Diktatfehlers, der bei der Unterzeichnung des Urteils unbemerkt blieb, durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 29.04.2008 - gl. Az. - um die Kostenentscheidung ergänzt.]

 
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