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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
TATBESTAND:
2Zwischen dem Kläger zu 2) und Herr U w I und der Beklagten besteht ein Gebäudeversicherungsvertrag.
3Im November 2005 haben die Kläger der Beklagten einen Versicherungsfall gemeldet,
4Mit der Klage machen die Kläger die im einzelnen dargelegten Kosten zur Beseitigung von Folgeschäden sowie Rechtsanwaltskosten geltend.
5Die Kläger behaupten, im August 2005 sei es während 6stündiger Abwesenheit der Kläger zu einer Überschwemmung im versicherten Gebäude gekommen, weil ein Gartenschlauch defekt gewesen sei. Und zwar sei der Gartenschlauch vom Wasseranschluss abgesprungen und Wasser von außen in den Eingangsbereich des Hauses gelaufen. Sowohl Wände als auch der Boden seien durchnässt gewesen.
6Nach Beseitigung der Überschwemmung sei man davon ausgegangen, dass kein weiterer Schaden entstanden sei. Erst im November habe sich in dem Gebäudeteil in dem das Wasser gestanden hatte, Schimmelbildung gezeigt.
7Der Mitversicherungsnehmer Herr w I sei mit der Klageerhebung und der Zahlung an die Kläger einverstanden.
8Die Kläger beantragen,
9die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.020,20 € nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 20.05.2006 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagten rügen die Aktivlegitimation.
13Sie sind im übrigen der Ansicht, dass eine Leistungspflicht wegen diverser im einzelnen aufgeführter Obliegenheitpflichtsverletzungen des Klägers nicht bestehe, als da wären: verspätete Anzeige des Schadensereignisses, grob fahrlässiges Verhalten, indem bei längerer Abwesenheit die Kläger sich nicht vergewissert hatten, dass die Wasserhähne abgesperrt waren, Unterlassen einer sofortigen fachgerechten Trocknung.
14Auf den übrigen schriftsätzlich vorgetragenen Akteninhalt wird verwiesen.
15ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
16Die Klage ist jedenfalls nicht begründet .
17Den Klägern steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 2020,00 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 172,61 € zu.
18Soweit Zweifel an der Aktivlegitimation der Kläger bestehen , kann dies dahinstehen , da die Klage unbegründet ist .
19Eine Zahlungspflicht der Beklagten besteht schon deshalb nicht, weil die Beklagte auf Grund grober Fahrlässigkeit der Kläger nach § 61 VVG leistungsfrei geworden ist. Die Kläger waren verpflichtet, sich beim Verlassen des Hauses - insbesondere für mehrere Stunden - zu vergewissern, dass alle Wasserzuläufe abgestellt waren. Ein außerhalb des Gebäudes befindlicher Wasserzulauf muss ebenso überprüft werden, wie ein Zulauf zu einer im Gebäude befindlichen Wasch- oder Spülmaschine. Auch ein Offenlassen des Zulaufs am äußeren Gebäude birgt und ermöglicht die Gefahr eines Wasserschadens am und im versicherten Gebäude. Auch bei einem im Freien befindlichen Wasseranschluss ist mit dem Abspringen des unter Druck stehenden Schlauches und damit mit einer Überschwemmung zu rechnen, die Wasser durch Tür oder Gemäuer in das Gebäude eindringen lässt. Dass nach der Örtlichkeit nicht damit zu rechnen war, dass Wasser von außen in Richtung Haus läuft, ist nicht ersichtlich.
20Der Anspruch scheitert darüber hinaus an der Obliegenheitspflicht, den Schaden unmittelbar nach Entstehung gegenüber der Beklagten anzuzeigen und ihr die Schadensfeststellung zu ermöglichen.
21Ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Die Beklagte befand sich nicht in Verzug, weil der zugrundeliegende Anspruch gegen sie nicht besteht.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
23Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.