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In der Wohnungseigentumssache pp hat das Amtsgericht Bonn am 24.07.2007
beschlossen:
Der Beschluss der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 22.03.2007 zu TOP 2) ,Beschlussfassung über die Festlegung der Verteilungsschlüssel wird für ungültig erklärt.
Die Gerichtskosten tragen die Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 12.000;00 € festgesetzt.
Gründe:
21.
3Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft V- Straße ##-## in C ·
4Der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt die Teilungserklärung vom 27.01.1999 zugrunde. § 9 der Teilungserklärung enthält unter der Überschrift „Lasten und Kosten, Zahlungsverpflichtung des Wohnungseigentümers" unter Nr. 2 folgende Regelung:
5Über die anteiligen Bewirtschaftungskosten und Rücklagenzuweisung sowie die Umlageschlüssel beschließt die erste Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit. Eine anderweitig Regelung hinsichtlich der in der Wohnungseigentümergemeinschaftt geltenden Kostenverteilungsschlüssel ist in der Teilungserklärung nicht enthalten.
6Die erste Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde am 03.11.1999 durchgeführt. Auf dieser Versammlung wurden entgegen·den Vorgaben in § 9 Ziff. 2 der Teilungserklärung keine Beschlüsse hinsichtlich der Festlegung der Kostenverteilung bzw. der Umlageschlüssel getroffen. Dies gilt in gleichem Maße für die in den folgenden Jahren durchgeführten Eigentümerversammlung. In der Eigentümerversammlung vom 22.03.2007 wurde unter TOP 2 sodann über die Festlegung von Umlageschlüsseln abgestimmt. In diesem Rahmen wurde mehrheitlich beschlossen, die Kostenverteilung teilweise nach Quadratmetern Wohnfläche bzw. Nutzfläche, teilweise nach Einheiten und teilweise nach Miteigentumsanteilen durchzu führen.
7Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 22.03.2007 verwiesen.
8Die Antragsteller betreiben die Anfechtung des vorgenannten Beschlusses. Sie ma chen hierzu geltend, innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft sei der gesetzli che Kostenverteilungsschlüssel gern.§ 16 Abs. 2 WEG anzuwenden, d.h. die Kosten verteilung habe ausschließlich nach Miteigentumsanteilen zu erfolgen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von§ 9 Ziff. 2 Teilungserklärung,wonach lediglich die erste Ei gentümerversammlung habe über die Kostenverteilung entscheiden können, was je doch unstreitig nicht erfolgt sei. Sinn und Zweck dieser Regelung sei eine frühe Festle gung gewesen. Beabsichtigt sei nicht eine „einmalige" Änderung bzw. Festlegung der Kostenverteilung gewesen, sondern die konkrete Festlegung der Kostenverteilung ausschließlich in der ersten Eigentümerversammlung. Hinsichtlich der Gründe, warum damals in der ersten Eigentümerversammlung ein entsprechender Beschluss unt r blieben sei, könne man nur spekulieren, jedenfalls enthalte die Teilungserklärung keine allgemeine Öffnungsklausel sondern eine auf die erste Versammlung beschränkte. In soweit stelle der Wortlaut der Teilungserklärung letztlich auch eine Grenze für deren Auslegung dar.
9Die Antragsteller beantragen,
10wie erkannt zu entscheiden.
11Die Antragsgegner beantragen,
12den Antrag zurückzuweisen.
13Sie machen geltend, die Teilungserklärung enthalte eine allgemeine Öffnungsklausel, mit der entsprechend deren Sinn und Zweck der Wohnungseigentümergemeinschaft einmalig die Festlegung der Kostenverteilung durch einfachen Mehrheitsbeschluss ermöglicht werden sollte. Entgegen dem Wortlaut sei dies nicht auf die erste Eigentümerversammlung zu beschränken. Der damalige Verwalter habe es versäumt, einen entsprechenden Tagesordnungspunkt zur Eigentümerversammlung im Jahre 1999 aufzunehmen. Es sei aber klar gewesen, dass nicht etwa die gesetzliche Regelung habe gelten sollen. Der Zeitpunkt der einmaligen Änderung bzw. Festlegung der Kostenverteilung durch die Wohnungseigentümer sei demgegenüber unerheblich. Die Wohnungseigentümer hätten damals in der Folgezeit nicht das Bewusstsein von der Möglichkeit der Änderung der Kostenverteilung gehabt. Die Teilungserklärung müsse insgesamt der Auslegung unterliegen, wobei diese nicht durch den Wortlaut der Teilungserklärung begrenzt sei.
14Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
15II.
16Der Antrag ist zulässig und in der Sache auch begründet.
17Er ist zulässig, insbesondere haben die Antragsteller die Anfechtungsfrist gem § 23 Abs. 4 WEG gewahrt.
18Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
19Der angefochtene Beschluss ist für ungültig zu erklären, da der Eigentümerversammlung die Beschlusskompetenz zur Änderung bzw. Neufestlegung der Urnlageschlüssel hinsichtlich der Kostenverteilung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft im Wege des Mehrheitsbeschlusses fehlt.
20Gemäß § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber yerpflichtet, die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums, der Instandhaltung, Instandsetzung und der sonstigen Verwaltung nach dem Verhältnis seines Miteigentum anteils zu tragen. Von dieser gesetzlichen Regelung kann indessen durch die Teilungserklärung oder eine sonstige einvernehmliche Vereinbarung der Wohnungseigentümer abgewichen werden, was vorliegend jedoch nicht gegeben ist. Weder enthält die Teilungserklärung ausdrücklich ein eigene konkrete Regelung bzw. Festlegung der anzuwendenden Kostenverteilungsschlüssel, noch exis tiert eine entsprechende Vereinbarung der Wohnungseigentümer. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. In diesem Fall verbleibt es grundsätzlich bei der gesetzlichen Regelung der Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen gern.§ 16 Abs. 2 WEG. Die Änderung der gesetzlichen oder der vereinbarten Kostenverteilung bedarf ihrerseits ei ner Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer. Ein Mehrheitsbeschluss über die Änderung der Kostenverteilung ist mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nichtig (BGH NJW 2000, 3500).
21Die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung zur Änderung der Kostenvertei lung mit einfacher Mehrheit lässt sich im Streitfall auch nicht aus§ 9 Nr.2 derTei lungserklärung herleiten, wonach es den Wohnungseigentümern gestattet wird, über die Umlageschlüssel in der ersten Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
22Zwar ist ein entsprechender Mehrheitsbeschluss zulässig und auch unanfechtbar, wenn die Änderung der Vereinbarung durch Mehrheitsbeschluss in der Teilungserklä rung ausdrücklich zugelassen ist (sogenannte Öffnungsklausel). Jedoch handelt es sich bei der Regelung in§ 9 Nr. 2 Teilungserklärung nicht um eine solche allgemeine Öffnungsklausel, welches es der Wohnungseigentümergemeinschaft ermöglichen würde jederzeit (einmalig) durch Mehrheitsbeschluss eine neue Kostenverteilung zu beschließen bzw. die geltende Kostenverteilung zu ändern, sondern vielmehr um eine Öffnungsklausel spezieller und eingeschränkter Art, welche - da die Teilungserklärung wohl bewusst auch keine konkrete Vorgaben bzw. der Kostenverteilerschlüssel enthält es namentlich der ersten Eigentümerversammlung ermöglichen sollte, durch Mehr heitsentscheidung selbst über die Kostenverteilung innerhalb der Wohnungseigentü mergemeinschaft zu entscheiden bzw. die dem·Grundsatz nach geltende gesetzlich Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen abzuändern. Dies ist in der ersten Eigen tümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 03.11.1999 jedoch unstreitig nicht erfolgt. Damit verbleibt es zunächst bei der gesetzlichen Regelung ge mäß § 16 Abs. 2 WEG und einer Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen. Eine Änderung der Kostenverteilerschlüssel in einer späteren Versammlung, wie jetzt vor genommen - bedurfte grundsätzlich einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer.
23Die Regelung in§ 9 Nr. 2 der Teilungserklärung verfolgt ihrem Wortlaufsowie ihrer Intenion nach nämlich zwei Ziele zum einen sollte eine Autonomie der Wohnungseigentümer im Hinblick auf die anzuwendenden Kostenverteilerschlüssel hergestellt werden, anstatt diese dur.ch den Errichter bzw. ursprünglichen Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage im Rahmen der Teilungserklärung notariell vorzugeben.
24Gleichzeitig sollte auch eine frühzeitige Entscheidung und eine frühe verbindliche Festlegung im Hinblick auf die Kostenverteilerschlüssel durch die Wohnungseigentümer selbst herbeigeführt werden, anstatt diese Möglichkeit im Rahmen einer normalen Öff nungsklausel jederzeit oder zumindest ohne zeitliche Beschränkung festzulegen. An sonsten hätte es nämlich nahegelegen, eine Öffnungsklausel zu verwenden, die eine jederzeitige Änderung durch Mehrheitsbeschluss oder aber eine einmalige, zeitlich unbefristete Änderungsklausel zu verwenden. Indessen stellt die Teilungserklärung ihrem Wortlaut nach hier klar auf die erste Eigentürrierversammlung, welche im Jahr 1999 durchgeführt wurde, ab. Die Kostenverteilung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft unterliegt in hohem Maße einem Bedürfnis der Rechtssicherheit. Sämtliehe Wohnungseigentümer müssen eindeutige Klarheit darüber haben, welche Kostenverteilung für sie jetzt und in Zukunft gilt. Dies ist für die einzelnen Wohnungseigentümer in der Regel von elementarer Wichtigkeit. Ein ständiger Wechsel der KostenverteiIung oder auch nur eine einmalige aber zeitliche unbeschränkte Änderungsmöglichkeit war von der Teilungserklärung erkennbar nicht gewollt, sondern vielmehr eine frühe Festlegung einschließlich daran anschließender Beschlussfestigkeit im Hinblick auf die Kostenverteilungsschlüssel.
25Dadurch, dass die Wohnungseigentümer in der ersten Eigentümerversammlung im Jahre 1999 keine Regelung getroffen haben, gilt notwendigerweise - wie ausgeführt diegesetzliche Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen. Hierauf konnten und mussten die Wohnungseigentümer sich in der Folgezeit einstellen. Der Grund, weshalb in der ersten Eigentümeniersammlung keine Regelung getroffen wurde,- ist letztlich unerheblich. Über die näheren Umstände kann in Ermangelung von Anhaltspunkten letztlich nur spekuliert werden. Selbst wenn ein entsprechender Beschluss damals irrtümlich unterblieben wäre, hätte dies den Wohnungseigentümern spätestens in der nahen Folgezeit auffallen müssen. Es muss nämlich davon ausgegangen werden, dass den Wohnungseigentümern der objektive Regelungsgehalt der Teilungserklärung bekannt war. Gegebenenfalls hätte hier durch Nachfragen bei der Verwaltung Klarheit geschaffen werden können. Nach nunmehr 8 Jahren kann angesichts des eindeutigen Wortlauts der Teilungserklärung nicht mehr von einem Irrtum der Wohnungseigentümer ausgegangen werden, zumal die Verwaltung im Rahmen einer jeden Jahresabrech nung im Verlauf der letzten Jahre die Wohnungseigentümer über die geltende und an zuwendende Kostenverteilung hätte informieren können und müssen.
26Aufgrund des inzwischen stattgefundenen erheblichen Zeitablaufs genießt die Rechtssicherheit und Beschlussfestigkeit der seit 1999 geltenden Kostenverteilung nach Mit eigentumsanteilen entsprechend dem Gesetz nunmehr im Interesse aller Wohnungs eigentümer Vorrang gegenüber der Änderungsautonomie. Im übrigen ist es auch durchaus denkbar, dass man sich in der ersten Eigentümerversammlung im Jahre 1999 bewusst für die gesetzliche Kostenverteilung entschieden und daher keinen an derweitigen Beschluss gefasst bzw. von den Möglichkeiten der in der Teilungserklä- rung enthaltenen· Öffnungsklausel keinen Gebrauch gemacht hat. Es gibt keinerlei An haltspunkte, welche diese Möglichkeit ausschließen.
27Zwar ist den Antragsgegner zuzugestehen, dass im Rahmen der Auslegung der Teilungserklärung nicht alleine und ausschließlich der Wortlaut maßgebend ist, sondern auch der Sinn und Zweck der Teilungserklärung sowie die Gesamtumstände zu be rücksichtigen sind. Jedoch rechtfertigen die bereits beschriebenen Gründe und Inten sionen sowie der Sinn und Zweck der in der Teilungserklärungenthaltenen Klausel nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall letztlich kein Abweichen vom Wort laut der Teilungserklärung bzw. eine anderweitige Interpretation über den Wortlaut hinaus.
28Letztlich ist eine Änderung der Kostenverteilungsschlüssel den Wohnungseigentümern immer noch möglich, zumal die zum 01.07.2007 in Kraft getretene Neuregelung des Wohnungseigentümergesetzes hier vereinfachende Regelungen vorsieht. Nach dem auf den Streitfall anzuwendenden und bis zum 01.07.2007 geltenden Recht bedurfte es hierzu aber einer Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer. Ein objektiv verständiger Wohnungseigentümer, welcher die Regelung in § 9 Nr. 2 Teilungserklärung zur Kenntnis nimmt, rechnet nämlich nicht mit einer jederzeitigen einmaligen Änderung der Kostenverteilungsschlüssel sondern geht davon aus, dass hierüber die erste Ei- gentümerversammlung beschließen sollte. Wenn ein entsprechender Beschluss in der ersten Eigentümerversammlung nicht gefasst wurde, so muss objektiv davon ausge gangen werden, dass die dann geltende gesetzliche Regelung einer Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen auch in Zukunft Bestand haben wird.
29Das Gericht hat gem. § 47 S. 1 WEG nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden welche Beteiligten die Gerichtskosten tragen . Es entspricht dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 1 ZPO und damit billigem Ermessen, sie den Antragsgegner aufzuerlegen, da diese im vorliegenden Rechtsstreit unterlegen sind.
30Es besteht kein Anlass dazu, von dem Grundsatz des § 47 S. 2 WEG abzuweichen, nachdem die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
31Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 Abs. 3 WEG. Es erscheint an gemessen, etwa 25 % der Jahresausgaben für die Gemeinschaft zugrunde zu Iegen, was ein Geschäftwert i.H.v. 12.000,00 € ergibt.