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Amtsgericht Bonn, 15 C 434/06

Datum:
19.04.2007
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
15. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 C 434/06
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2007:0419.15C434.06.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Bonn, 8 S 85/07
Schlagworte:
Pauschalierter Schadensersatz, Verzugsschaden
Normen:
BGB §§ 280, 286
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Bürgerliches Recht
Leitsätze:

Ein vertraglich vereinbarter pauschalierter Schadensersatz schließt die Geltendmachung späterer Anwaltskosten nicht aus.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 807,80 Euro

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit dem 18.05.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheits-

leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils

vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die

Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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