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Amtsgericht Bonn, 9 C 55/06

Datum:
12.10.2006
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
9. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 C 55/06
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2006:1012.9C55.06.00
 
Schlagworte:
Anspruch auf Universaldienstleistungen § 84 TKG
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis zur Kundennummer ##########, betreffend die Bereitstellung eines ISDN-Telefonanschlusses mit der Rufnummer #####-#### sowie die Bereitstellung von T-DSL an einem Euro-ISDN-As, durch Kündigung der Beklagten vom 30.09.2005 nicht beendet worden ist und weiterhin fortbesteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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