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Amtsgericht Bonn, 4 C 478/05

Datum:
29.06.2006
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
4. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
4 C 478/05
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2006:0629.4C478.05.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Bonn, 5 S 153/06
Schlagworte:
Parkettboden, Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs
Normen:
BGB § 1357
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Leitsätze:

Die Ausstattung mit einem Parkettboden ist kein Geschäft, das üblicherweise ein Ehegatte alleine vornimmt. Die Beauftragung hierzu fällt nicht unter § 1357 BGB.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).

Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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