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Amtsgericht Bonn, 2 C 2/05

Datum:
14.02.2006
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 C 2/05
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2006:0214.2C2.05.00
 
Schlagworte:
Berechtigung zur Abrechnung mit dem 3,5-fachen Satz nach § 5 Abs. 2 GOÄ.
Normen:
BGB §§ 611, 612, GOÄ § 5 Abs. 2
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 652,00 Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.5.2004 sowie 6,00 Euro Mahnkosten und 42,25 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.)

 
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