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Amtsgericht Bonn, 18 C 132/06

Datum:
07.07.2006
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
18. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 C 132/06
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2006:0707.18C132.06.00
 
Schlagworte:
Sperre Wasseranschluss, Wasserversorgung
Normen:
AVBWasser § 33 Abs. 2
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tra-gen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Verfügungsbeklagte Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

 
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