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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagten wegen einer behaupteten Aufsichtspflichtverletzung in Anspruch.
3Am 04.01.2004 fuhren der Kläger und die Tochter T der Beklagten, die damals beide knapp sieben Jahre alt waren, auf einem Sportplatz in C-G Schlitten. Dabei fuhr der Kläger auf einem Schlitten aus Plastik, während die Tochter der Beklagten auf einem Holzschlitten fuhr. Als der Kläger plötzlich mit seinem Schlitten, einer Art Bob umkippte, konnte die Tochter der Beklagten ihm nicht mehr ausweichen und fuhr ihm mit ihrem Schlitten ins Gesicht. Dabei zog sich der Kläger Verletzungen im Zahn- und Kieferbereich zu. Das Zahnfleisch sowie die Lippe waren aufgeplatzt und zwei Schneidezähne locker.
4Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Tochter der Beklagten sei ihm in zu geringem Abstand gefolgt. Dies hätten die Beklagten als Aufsichtspflichtige erkennen und verhindern können, wenn sie an Ort und Stelle gewesen wären.
5Der Kläger beantragt:
6Die Beklagten beantragen,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagten bestreiten im Wesentlichen, ihre Aufsichtspflicht verletzt zu haben. Auch wenn sie vor Ort gewesen wären, hätten sie den Vorfall nicht verhindern können.
11Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die zulässige Klage ist nach Ansicht des Gerichtes unbegründet.
14Dem Kläger konnte gegenüber den Beklagten kein Anspruch nach § 832 BGB wegen Verletzung der Aufsichtspflicht zuerkannt werden. Nach Ansicht des Gerichtes können Eltern nicht ganz sieben Jahre alte Kinder auch ohne Aufsicht schlittenfahren lassen, wenn keine besonderen Gefahrenmomente erkennbar sind. Dies ist nach Ansicht des Gerichtes vorliegend der Fall gewesen. Die Örtlichkeit, so wie sie sich aus den von den Beklagten zur Akte gereichten Lichtbildern ergibt, deutet auf keine besondere Gefahrenlage hin. Der Winkel und die Länge der Schrägfläche lassen keine besonderen Geschwindigkeiten mit den Schlitten zu. Es ist auch nicht unbedingt zu erwarten und damit nicht unbedingt damit zu rechnen, dass auf dieser Fläche ein Kind mit dem Schlitten im Alter von fast sieben Jahren umkippt.
15Von daher sieht das Gericht keine Aufsichtspflichtverletzung, wenn an einer derartigen Stelle Kinder spielen, die immerhin schon im schulpflichtigem Alter sind. Das hiesse nämlich, das Kinder in diesem Alter ohne Aufsicht überhaupt nicht mehr spielen dürfen. Bei Schlitten handelt es sich im übrigen um ganz normale Kinderspielzeuge.
16Die Klage war deshalb abzuweisen.
17Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.
18Streitwert: 3.800,00 Euro.