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Amtsgericht Bonn, 10 C 388/05

Datum:
04.04.2006
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
10. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 C 388/05
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2006:0404.10C388.05.00
 
Schlagworte:
Verspätete Geltendmachung von Nebenkostennachforderungen
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 3
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Behauptet der Mieter, er habe keine Nebenkostenabrechung erhalten, kann der Vermieter aus einer nach Ablauf eines Jahres nach dem Abrechnungszeitraum erteilten Abrechnung noch Ansprüche geltend machen, wenn er nachweist, dass er rechtzeitig die Abrechnung per Post an den Mieter versandt hat.

 
Tenor:

Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

("Die Kosten des Rechtsstreits")

Ohne Tatbestand gem. § 313 a Abs. 1 ZPO.

 
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