Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Amtsgericht Bonn, 6 C 242/05

Datum:
26.10.2005
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 C 242/05
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2005:1026.6C242.05.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Bonn, 6 S 258/05
Schlagworte:
Wärmecontracting, Fullcontracting, Heizwärme, Warmwasser
Normen:
BGB § 315, Fernwärmeverordnung § 33 AVB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, mit der Firma F E GmbH, Cstraße ##, ##### H, einen Vertrag über die Lieferung und Abrechnung von Wasser sowie die Abrechnung der Entwässerungsgebühren abzuschließen.

Es wird weiter festgestellt, dass die Kläger berechtigt sind, gegenüber der Beklagten für den Fall von Leistungsstörungen hinsichtlich eines Versorungsvertrages für Heizwärme und Warmwasser mit der Firma F E GmbH, Cstraße ##, ##### H, ihre mietrechtlichen Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung seitens der Kläger hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank