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wird der Antrag vom 30.11.2004 auf Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Erteilung des Namens „G“ anstelle des Namens „Q“ für die beiden betroffenen Kinder kostenpflichtig zurückgewiesen, § 1618 Satz 4 BGB.
G r ü n d e
2Die Kinder N und D sind aus der Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner hervorgegangen und tragen daher den Familiennamen des Antragsgegners, Q.
3Die Ehe der Kindeseltern wurde im Februar 1997 geschieden.
4Seitdem leben die beiden Mädchen bei ihrer Mutter und es besteht nach Angabe der Mutter keinerlei Kontakt mehr zum Vater.
5Die Kindesmutter hat zwischenzeitlich eine neue Ehe geschlossen, aus der auch zwei weitere Kinder hervorgegangen sind, und führt mit diesen Kindern gemeinsam nun den Namen „G“.
6N und D leben mit ihrer neuen Stieffamilie harmonisch zusammen.
7Mit Schriftsatz vom 30.11.2004 nun wurde beantragt, die Zustimmung des Antragsgegners zur Erteilung des Namens „G“ zu ersetzen, § 1618 BGB. Die erforderlichen Erklärungen seitens der Kindesmutter und des neuen Ehegatten vor dem Standesamt liegen vor.
8Der Antragsgegner verweigert die Zustimmung zur Namenserteilung und begehrte Zurückweisung des Antrages auf Ersetzung.
9Die Antragstellerin beruft sich zur Begründung ihres Antrages darauf, dass der Kindesvater den Kontakt zu den beiden abgebrochen und sich auch hartnäckig – trotz Titulierung – seiner Unterhaltspflicht entzogen habe.
10Hieran, meint die Antragstellerin, erkenne man die Abwendung des Vaters von seinen Kindern.
11Es bestehe keine „tragfähige Beziehung“ mehr zwischen dem Antragsgegner und seinen Töchtern und für den Antragsgegner seien die Mädchen offenbar nicht mehr existent.
12N und D lehnen, so der Vortrag, jeden Kontakt zum Vater ab.
13Zudem betrachteten die beiden Mädchen den neuen Ehemann der Antragstellerin als ihren „wahren“ Vater und fühlen sich der Familie G zugehörig.
14Daher sollten sie nach dem Wunsch der Mutter auch den Namen „G“ tragen.
15Demgegenüber sieht der Antragsgegner in dem Wunsch nach Einbenennung der Kinder bzw. Antrag auf Ersetzung seiner Zustimmung hierzu lediglich eine Schikane seiner geschiedenen Frau.
16Aus seiner Sicht wurden ihm die Kinder systematisch vorenthalten worden, sodass er gar keine Möglichkeit gehabt habe, sie zu sehen.
17Seiner Unterhaltspflicht sei er lediglich aus Unvermögen, nicht aus Unwilligkeit nicht nachgekommen.
18Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass die schikanöse Motivation der Gegenseite für die Antragstellung daran zu erkennen sei, dass nicht die Adoption betrieben werde, sondern nur der „kleine“ Schritt der Einbenennung, der lediglich eine weitere Entfremdung des Vaters von seinen Töchtern bewirken solle.
19Wäre die Intention der Antragstellerin wirklich auf das Wohl der Kinder gerichtet, so würde sie sich um die völlige Einbindung der Kinder in die Familie G durch Adoption bemühen.
20Hierzu gehöre dann nämlich auch, auf den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Antragsgegner zu verzichten.
21Dass die Adoption aber nicht verfolgt werde, zeige, dass hier nur ein weiterer Schritt zur Entzweiung des Antragsgegners mit seinen Töchtern gegangen werden solle, ohne wirklich an das Wohl der Mädchen zu denken.
22In dem Ansinnen des Antragsgegners, doch den vollständigen Schritt, nämlich die Adoption zu gehen, meint die Antragstellerin wiederum den besten Beweis dafür zu erkennen, dass dem Antragsgegner ja offenbar gar nichts mehr an den Kindern liege und er die Einbenennung nur verweigere mit dem Hintergedanken, sich durch die dann in Frage kommende Adoption seiner Unterhaltspflicht zu entziehen.
23Das Gericht hat Termin zur Anhörung aller Beteiligten bestimmt.
24Auf das Protokoll vom 08.04.2005 wird Bezug genommen.
25Im Rahmen der Anhörung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Kinder sicherlich gerne den Namen „G“ annehmen möchten und sich auch der neuen Familie zugehörig fühlen.
26Auch fühlen sie sich vom Vater verlassen und empfinden keine Bindung mehr zu ihm.
27Dies reicht jedoch nicht aus, um eine Gefährdung des Wohles der Mädchen zu befürchten, wenn sie den Namen „Q“ weiter führen.
28Und gerade dies fordert der Gesetzgeber.
29Es reicht nicht aus, dass es dem Wohle und den – verständlichen – Wünschen der Kinder zuträglich ist, den neuen Namen anzunehmen, sondern es muss vielmehr von der Fortführung des alten Namens eine ernste Gefährdung des Kindeswohls ausgehen.
30Das ist nicht zu erkennen.
31Während der alleinigen Unterredung mit den Kindern hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass die Mädchen sehr beeinflusst wurden durch das Meinungsbild der Mutter.
32Es ist nicht zu übersehen, dass noch immer eine streitbare Stimmung zwischen den Kindeseltern besteht bei der es sich im Wesentlichen um die unterbliebenen Unterhaltszahlungen für die Kinder dreht.
33Das Gericht hat in der Anhörung den Eindruck gewonnen, dass die Mädchen sehr von der Stimmungsmache ihrer Mutter gegen den Vater geprägt sind.
34Auf erste Fragen des Gerichts antworten sie, dass der Name „Q“ ihnen zwar nicht recht sei, aber keine wirkliche Belastung darstelle.
35Erst Nachfragen scheinen sie daran zu erinnern, dass sie einen Leidensdruck empfinden sollten.
36Die Kinder sind zweifellos enttäuscht von ihrem Vater und empfinden offenbar auch Wut gegenüber dem Vater, der sich in ihren Augen nicht um sie gekümmert hat.
37Den Namen „G“ zu führen, wie ihre Mutter und Stiefgeschwister ist sicherlich auch ein Wunsch der Mädchen.
38Aber das Kindeswohl ist nach Überzeugung des Gerichts nicht gefährdet durch die Führung des Namens „Q“.
39Da nach Ansicht des Gerichts von einer gutachterlichen Stellungnahme keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, wurde von der Einholung eines Gutachtens abgesehen.
40Bonn, den 07.10.2005