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Amtsgericht Bonn, 5 C 39/04

Datum:
16.06.2004
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
5. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 C 39/04
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2004:0616.5C39.04.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Bonn, 6 S 171/04
Schlagworte:
Kündigung, Ermächtigung, Wohnraummietvertrag
Normen:
BGB §§ 546 Abs. 1, 985, 543 Abs. 1
Leitsätze:

1. Eine Ermächtigung zur Ausübung eines Kündigungsrechts ist zulässig und wirksam.

2. Eine derartige Ermächtigung ist in den Fällen des Erwerbs eines Grundstücks bereits regelmäßig in der Regelung zwischen Veräußerer und Erwerber über Umfang und Zeitpunkt des Nutzungsübergang, der im Regelfall dem Eigentumserwerb vorausgeht, zu sehen (a.A. Schmidt-Futterer, aaO., Rn 38 a.E.); nur dies wird der Interessenlage des Erwerbers als auch des Veräußerers im Rahmen der Abwicklung des Kaufvertrages gerecht und führt zu dem beiderseits gewollten umfassenden Nutzungsübergang.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner die von ihnen bewohnte Wohnung im Erdgeschoss rechts des Hauses M-Straße ## in ##### C zu räumen.

Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist zum 31.08.2004 bewilligt.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 40,7 %. Und die Beklagten als Gesamtschuldner 59,3 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger ist gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350,00 EUR, den Beklagten ist gestattet, die Räumungsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR und die Vollstreckung im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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