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In der Familiensache
pp.
hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bonn
auf die mündliche Verhandlung vom 09.09.2004
durch den Richter am Amtsgericht M
für R e c h t erkannt:
1. Die am ##.##.#### vor dem Standesbeamten in Burundajsker/Kasachstan
unter Heiratsregister Nr. XX geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Das elterliche Sorgerecht über die am ##.##.#### geborene B
und den am ##.##.#### geborenen F über die Eltern weiterhin gemeinsam
aus.
3. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder einschließlich des Rechts Passangelegenheiten für die Kinder zu regeln, wird auf die Kindesmutter übertragen.
3. Vom Versicherungskonto Nr. xxxxxxxx G xxx der Antragstellerin bei der
LVA werden auf das Versicherungskonto Nr. xxxxxxxx L xxx des Antrags-
gegners bei der LVA Rentenanwartschaften von monatlich 48,19 Euro be-
zogen auf den 30.09.2002 übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost)
umzurechnen.
Vom Versicherungskonto Nr. xxxxxxxx G xxx der Antragstellerin bei der
LVA werden auf das Versicherungskonto Nr. xxxxxxxx L xxx des Antrags-
gegners bei der LVA Rentenanwartschaften von monatlich 8,31 Euro bezogen
auf den 30.09.2002 übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in
Entgeltpunkte umzurechnen.
4. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien haben wie im Urteilstenor, die Ehe miteinander geschlossen.
3Die Antragstellerin besitzt die deutsche, der Antragsgegner die kasachische
4Staatsangehörigkeit.
5Aus der Ehe sind 2 minderjährige Kinder hervorgegangen.
6Seit über 2 Jahren leben die Parteien voneinander getrennt.
7Die Antragstellerin beantragt, die Ehe zu scheiden.
8Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu.
9Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteneinhalt bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11Der Scheidungsantrag ist nach §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB begründet.
12Die Parteien leben 2 Jahre getrennt.
13Sie möchten beide geschieden werden. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.
14Sorgerecht
15Die Eltern haben sich geeinigt, das Sorgerecht über die gemeinsamen ehelichen Kinder
16B, geb. am ##.##.#### und F, geb.am ##.##.####
17weiter gemeinsam auszuüben.
18Das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht Paßangelegenheiten zu regeln, ist auf die Mutter zu übertragen. Diese Regelung entspricht dem Wohl der Kinder.
19Die Kinder wurden persönlich angehört (§ 50 b FGG). Sie haben sich ausdrücklich dafür ausgesprochen, weiter bei der Mutter zu bleiben.
20Versorgungsausgleich
21Wegen der Berechnung des Wertausgleichs wird auf den nachfolgenden Computerauszug verwiesen.
22Kosten
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO.