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In der Familiensache
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hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bonn
am 30. April 2004
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag des Antragstellers, ihm ein Umgangsrecht mit seinem Sohn E einzuräumen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
G r ü n d e:
2Der Antragsteller ist der Vater des am ##.##.#### geborenen E, der aus einer nicht ehelichen Partnerschaft des Antragstellers mit der Kindesmutter stammt.
3Die Partner haben sich etwa vor zwei Jahren getrennt. Anfangs konnte der Antragsteller sein Kind jederzeit sehen. Die letzten Besuche fanden im Juli 2002 statt.
4Im Rahmen des Verfahrens 40 F 380/02 wurde mit Beschluss vom 13.03.2003 der Antrag des Antragstellers, ihm ein Umgangsrecht einzuräumen, zurückgewiesen.
5Im Verfahren 40 F 249/02 erging gegen den Antragsteller eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.
6Der erneute Antrag des Antragstellers ist unbegründet. Auch zum heutigen Zeitpunkt kann ihm noch nicht ein Umgangsrecht eingeräumt werden.
7Nach den Feststellungen des Gerichts durch Anhörung der Kindeseltern, des Jugendamtes, der Verfahrenspflegerin sowie des beauftragten Sachverständigen entspricht es auch zum heutigen Zeitpunkt nicht dem Kindeswohl, dem Kindesvater ein Umgangsrecht einzuräumen. Im Rahmen des früheren Verfahrens ist E persönlich angehört worden. Eine weitere persönliche Anhörung würde, nachdem E bereits durch die weiteren Beteiligen wiederholt angehört worden ist, nicht nur zu keinem anderen Ergebnis führen, sondern auch das Kind zusätzlich erheblich belasten.
8Nach Überzeugung des Gerichts besteht eine akute Gefährdung der körperlichen und geistig seelischen Entwicklung des Kindes. Die Hoffnung, E würde sich im Laufe der Zeit stabilisieren und zumindest einen Kontakt zum Kindesvater mit einer dritten Person zustimmen, hat sich leider nicht erfüllt. E ist aufgrund des allseits bekannten und weitgehend unbestrittenen Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit sowie insbesondere durch den täglichen Angriff auf seine Mutter auf öffentlicher Straße nach wie vor stark traumatisiert und hat ganz offensichtlich Angst, seinem Vater gegenüber zu stehen. Dies haben alle Beteiligten, die das Kind persönlich gesprochen und angehört haben, feststellen müssen.
9Die deutlich immer wieder geäußerte ablehnende Haltung des Kindes wird nicht durch entsprechendes Verhalten oder Äußerungen der Mutter beeinflusst. Wie der Sachverständige in seiner Stellungnahme ausführt, sei die Mutter trotz der permanenten, unverhohlenen, aggressiven und massiven Drohungen des Kindesvaters und realen Gewalterfahrung nach wie vor bereit, unter gewissen Voraussetzungen ein Treffen mit dem Kindesvater herbeizuführen. Sie setzt sich sogar bei E dafür ein, doch noch einmal ein Treffen „zu versuchen“. Auch das Gericht hat den Eindruck gewonnen, dass die Weigerungshaltung von E nicht von der Mutter hervorgerufen und bestärkt wird, sondern dass diese im Gegenteil immer wieder versucht, E die positiven Seiten seines Vaters aufzuzeigen. Insofern ist die Abwehrhaltung des Kindes nachvollziehbar und glaubhaft.
10Die vom Kindesvater im Rahmen der Exploration getätigten Äußerungen („ich bin eine tickende Zeitbombe“, „er stehe kurz vorm Platzen“, das Leben habe keinen Sinn für ihn), die Beschimpfungen sind Hassausbrüche gegenüber seiner Ehefrau sind durchaus ernst zu nehmen. Wie der Sachverständige ausführt, ist der Kindesvater nicht in der Lage, sein aggressives Verhalten zu kontrollieren. In dem Verhalten des Vaters sieht E auch eine Bedrohung für sich selbst, so dass sich angesichts dieser Zwangssituation keine gedeihliche Vater-Kind-Beziehung entwickeln kann.
11Da die Antragsgegnerin ihrerseits keinen Antrag gestellt hat, das Umgangsrecht des Kindesvaters auszusetzen, ist nicht darüber zu befinden, ob das Umgangsrecht auf Dauer oder begrenzt auszuschließen ist.
12Wie bereits im Beschluss im Verfahren 40 F 380/02 festgestellt wurde, ist das Umgangsrecht allerdings nicht auf Dauer zu entziehen. Nach Auffassung des Gerichts erscheint eine Begrenzung, die sich auf etwa ein Jahr erstreckt, erforderlich, aber auch ausreichend. Mit dem Sachverständigen ist das Gericht der Auffassung, dass der Antragsteller sich einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung unterziehen sollte, um die Störungen, die in erster Linie, in der immer noch nicht verarbeiteten Trennung von der Kindesmutter ihren Grund haben, zu überwinden. Ohne fachliche Hilfe wird ihm dies nicht gelingen, so dass ihm dringend nahegelegt wird, sich einer Therapie zu unterziehen, die partnerschaftlichen Probleme aufzuarbeiten und die Trennung von der Antragsgegnerin zu akzeptieren.
13Ein milderes Mittel, etwa ein begleiteter Umgang, ist angesichts der besonderen Umstände dieses Falls nicht möglich. Ebenso wenig erscheint ein weiteres persönliches Gespräch mit dem Antragsteller erfolgversprechend. Er ist in den vorangegangenen Besprechungen und Gesprächen auf die Problematik hingewiesen worden.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.
15Geschäftswert: 5.000,00 EUR