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Dem Verfahrenspfleger, XXX, wird für die Tätigkeit in der Zeit vom 17.09.2001 bis 27.12.2001 eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG, §§ 1908 i, 1836 BGB, § 1 BVermVG in Höhe von 371,26 Euro (= 726,12 DM) bewilligt.
Der Vergütung liegt ein Stundensatz von 60,00 DM zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde (§§ 1908 i, 1836 Abs. 2 BGB, § 1 BVermVG).
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Die Gründe des Beschlusses befinden sich in der Anlage
Gründe:
2Insgesamt wird für drei Gespräche mit dem Vater, Herrn Skorupa bzw. dessen Psychotherapeuten, in der Zeit vom 24.9.01 bis 31.10.01 ein Zeitaufwand in Höhe von 305 Minuten und für drei Gespräche mit der Mutter, Frau Skorupa in der Zeit vom
325.9.01 bis 19.10.01 ein Zeitaufwand von 215 Minuten angemeldet.
4Das in diesem Umfang Gespräche mit dem Eltern im Rahmen der Verfahrenspfleg-schaft erforderlich waren, ist nicht substantiert und nachvollziehbar vorgetragen.
5Aufgabe des Verfahrenspflegers ist die Wahrnehmung der Kindesinteressen in Verfahren, in welchen sie formell nicht beteiligt sind, die aber Ihre Person betreffen. Zur
6pflichtgemäßen Führung der Verfahrenspflegschaft sind sicherlich Gespräche mit den Kindeseltern erforderlich, um sich ein Bild über den konkreten Lebenssachverhalt zu verschaffen. Hierzu gehört aber nicht eine intensive Auseinandersetzung des Verfahrenspflegers mit den Belangen der Eltern, wie dies vorliegend offenbar geschehen ist. Insbesondere gehört es nach hiesiger Auffassung nicht mehr zur Aufgabe des Verfahrenspflegers den Psychotherapeuten des Vaters aufzusuchen sowie zeitintensive Klärungsgespräche mit Frau Skorupa zu führen, weil sich diese von dem Verfahrenspfleger missverstanden bzw. falsch verstanden und auch ungerecht behandelt fühlte.
7Unter diesen Umständen erscheint es daher angemessen, dass der angemeldete Zeitaufwand für die o.g. Gespräche betreffend Herrn Skorupa um 150 Minuten und betreffend Frau Skorupa um 80 Minuten zu kürzen ist.
8Ferner ist der Zeitaufwand von 55 Minuten für einen vierseitigen Aktenvermerk abzusetzen.
9Die Fertigung eines Aktenvermerks gehört als eine Form der internen Aktenbearbeitung nicht zu den eigentlichen Aufgaben des Verfahrenspflegers und kann daher nicht gesondert vergütet werden.
10Der angemeldete Zeitaufwand von insgesamt 974 Minuten ist daher auf 689 Minuten
11zu reduzieren.
12Die festsetzbare Vergütung beträgt mithin 689,-DM
13Aus den o.g. Gründen ist ferner die Fahrstrecke zu dem Psychotherapeuten von 46 km und die Fahrstrecke für das Gespräch am 19.10.01 von 28 km abzusetzen.
14Die angemeldete Fahrstrecke von insgesamt 122 km ist daher auf 48 km zu reduzieren. Die festsetzbaren Fahrkosten betragen mithin 48km x 0,52 DM = 24,96 DM
15Desweiteren sind aus den o.g. Gründen die angemeldeten 44 Telefoneinheiten für das Gespräch am 28.09.01 abzusetzen. Die angemeldeten Telefoneinheiten sind von 77 Einheiten auf 33 Einheiten zu reduzieren. Die festsetzbaren Telfonkosten betragen mithin 33 x 0,12 DM= 3,96 DM
16Insgesamt ist zuzüglich der weiteren Auslagen für Porto in Höhe von 2,20 DM
17Und Kopierkosten in Höhe von 6,- DM
18ein Betrag in Höhe von 726,12 DM
19festzusetzen. =371,26 €
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