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In pp
hat das Amtsgericht - Familiengericht Bonn
am 24. April 2002
beschlossen
1.)
Der Antrag der Mutter auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts wird abgewiesen.
2.)
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
2Der Antrag der .Mutter auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts ist abzuweisen, weil nicht zu erwarten ist, daß die Aufhebung- der gemeinsamen Sorge dem Wohle des Kindes am besten entspricht (§ 1671 .Abs. II Ziffer 2 BGB).
3Die Parteien leben seit Ostern 1998 getrennt. Sie wurden am 20.03.2001 geschieden. Q lebt seit der Trennung der Eltern im Haushalt der Mutter. Er hatte zunächst ausgedehntere Besuchs kontakte zum Vater, die aber nach Streitigkeiten der Eltern auf 14-tägige Besuche im Wechsel von samstags oder samstags bis sonntags vereinbart wurden. Zusätzlich besuchte Patrik am Mittwoch nachmittag den Vater, um mit ihm für die Schule zu üben.
4Das Kind sprach sich während des Verfahrens mehrfach für ausgedehntere Besuche beim Vater aus, so daß nunmehr durch Vergleich vom l .04.2002 das Besuchsrecht des Vaters dahingehend geregelt worden ist, daß der Junge jedes 2. Wochenende von Freitag bis Sonntag und die Hälfte der Schulferien beim Vater verbringt.
5Die Eltern sind nicht in der Lage ruhig miteinander zu reden.
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7Die Mutter beantragt deshalb,
8ihr das alleinige Sorgerecht zu übertragen.
9Der Vater beantragt,
10diesen Antrag abzuweisen.
11Es ist ein Sachverständigen-Gutachten eingeholt worden. Hin sichtlich des Ergebnisses wird auf das Gutachten der Dipl. - Psychologin C vom 27.02.2002 in vollem Umfang Bezug genommen.
12Hieraus ergibt sich, daß Q zu beiden Eltern eine liebevolle, enge und tragfähige emotionale Beziehung hat.
13Aus diesem Grund wird von der Sachverständigen empfohlen, auch beiden Eltern die juristische Verantwortung für Q zu belassen, was auch dem Wunsch des Kindes nach guten Beziehungen zu beiden Seiten entspricht.
14Falls die Eltern nicht in der Lage sind, selbst ihre Aggressionen und ihren Haß abzubauen, wird ihnen empfohlen, eine Erziehungsberatung aufzusuchen.
15Die Kostenentscheidung beruht auf§ 94 Kost.O.
16Geschäftswert : 5.000,-- DM.