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Amtsgericht Bonn, 6 C 237/99

Datum:
22.06.1999
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
6 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 C 237/99
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:1999:0622.6C237.99.00
 
Tenor:

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonn

auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1999

für  R e c h t   erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.300,00· DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 1.650,00 DM seit dem 06.01. und 04.02.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger

jedoch nur gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 4.300,00 DM.

Der Kläger  kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 300,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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