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In der Familiensache
pp
hat das Amtsgericht- Familiengericht Bonn
auf die mündliche Verhandlung vom
19.8.1999 für Recht erkannt:
Die am ##.#### vor dem Standesbeamten in Königswinter unter
Heiratsregister·Nr. ###/#### geschlossene Ehe der Parteien wird
geschieden.
2. Von dem Konto Nr; ·########## des Antragsgegners bei
2.der LVA werden auf das Konto Nr. ######## O ### der Antrag stellerin bei der LVA Rentenanwartschaften in· Höhe von .
Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
43. Die Kosten werden·gegeneinander aufgehobe.n.
5I ·. Eh e sch e i dun g ·.·
6Die Pa r t e·i en haben gemä ß · § 31.3 a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
7II. Versorgungsausgleich
8Während der Ehezeit (1.11.85 bis 28.02.1999 hat die Antragstellerin in· der gesetzlichen· Rentenversicherung (BfA) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von ###,## DM erworben.
9Der Antr.agsgegner hat im gleichen Zeitr·aum ebenfalls in der gesetzlichen · · Rentenversicherung · (LVA ) monatliche Rentenanwartschaften in Hohe von ###,## DM erworben.
10Der Ausgleich dieser Anwartschaften -vollzieht sich nach § 1587 b Abs. 1 BGB: Vom Konto des Antragsgegners sind auf das Rentenkonto der Antragstellerin Rentenanwartschaften in Höhe der·Hälfte der Differenz beider Anwartschaften,nämlich in Höhe von ###,## DM zu übertragen.
11Die Vorschriften des § 1587 b Abs.4 und 5 BGB über die Wirt-
12Schaftlichkeit und den Höchstbetrag sind beachtet.
13Entsprechend § 1587 b Abs. 6 BGB ist; anzuordnen, daß der Monatsbetrag der zu übertragenden bzw. zu .begründenden Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte umzurechnen ist.
14III. Kosten
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO.
16,..