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Amtsgericht Bonn, 16 C 72/98

Datum:
30.06.1998
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
16. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 C 72/98
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:1998:0630.16C72.98.00
 
Schlagworte:
Stornokosten, Reise, Rücktritt, Antritt der Reise
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten Abwenden durch Sicherheitsleistung                in Höhe von 1.400,00 DM, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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