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Amtsgericht Bonn, 12 C 302/98

Datum:
22.12.1998
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
12. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 C 302/98
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:1998:1222.12C302.98.00
 
Schlagworte:
Geltendmachung unberechtigter Ansprüche als schuldhafte Vertragsverletzung.
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

In der außergerichtlichen Geltendmachung von unberechtigten Ansprüchen auf Zahlung von Anwaltskosten und Verzugszinsen liegt eine Pflichtverletzung durch den Beklagten.

Rechtskraft:
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
 
Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 446,02 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.07.1998 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO.

 
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