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In dem Rechtsstreit
pp
hat das Amtsgericht Bonn
für R e c h t erkannt:
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 650,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Honorar aus einem Inkassovertrag.
3Der Beklagte rief am 14.10.1996 im Büro der Klägerin an und teilte mit, daß er einen rechtskräftigen Titel über 50.000,00 DM zu realisieren habe. Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr K, suchte den Beklagten sodann am gleichen Tag auf. Dabei wurde seitens des Beklagten der Titel übergeben, gleichzeitig wurde eine Bearbeitungsvergütung von 2.100,00 DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer vereinbart. Unter dem 20.02.1997 wurde der Vertragsabschluß seitens der Anwälte L pp. in C für den Beklagten sowohl angfochten als auch nach Haustürwiderrufsgesetz widerrufen.
4Eine Tätigkeit ist seitens der Klägerin nicht entfaltet worden.
5Am 08.07.1997 ist gegen den Beklagten das Versäumnisurteil ergangen. Die zu diesem Zeitpunkt bereits eingereichte Verteidigungsanzeige des Beklagten war ein einer falschen Akte eingeheftet.
6Die Klägerin trägt vor, das Geschäft falle nicht unter das Haustürwiderrufsgesetz, da der Termin bei dem Beklagten mit diesem abgesprochen gewesen sei. Der Geschäftsführer der Klägerin sei nicht unaufgefordert zu dem Beklagten gefahren.
7Die Klägerin beantragt,
8das Versäumnisurteil vom 08.07.1997 aufrecht zu erhalten.
9Der Beklagte stellt den Antrag,
10das Versäumnisurteil vom 08.07.1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
11Er trägt vor, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag falle unter den Anwendungsbereich Haustürwiderrufsgesetze, der Termin sei nicht vereinbart gewesen, vielmehr habe der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten selbständig aufgesucht.
12In dem Schreiben vom 20. Februar 1997 sei zudem eine Kündigung des Vertrages zu sehen. Da es sich bei einem Inkassounternehmen um Dienste höherer Art handele, sei der Vertrag jederzeit nach § 627 BGB kündbar, eine anteilige Vergütung sei nicht geschuldet, da die Klägerin keine Leistungen erbracht habe.
13Über das streitige Vorbringen der Parteien ist Beweis erhoben worden aufgrund Beweisbeschluß vom 30.09.1997 durch Vernehmung der Frau B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 30.09.1997 (Bl. 49 ff. d.A.) verwiesen.
14Der Beklagte hat der Verwertung der Beweisaufnahme widersprochenl, da ein Verstoß gegen § 201 Abs. 1 Satz 2 StGB
15vorliege.
16Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Der Klägerin steht keine Vergütung aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Dienstvertrag vom 14. 10. 1996 zu.
19Zwar konnte der Beklagte den Vertragsschluß wegen§ 1 II Nr. 1 HausTWG nicht nach §§ 1, 2 HausTWG widerrufen. Denn der Beklagte selbst hat den Gesellschafter der Klägerin, Herrn K zu sich bestellt.
20Dies steht fest aufgrund der Aussage der Mitgesellschafterin der Klägerin, S B. Diese hat ausgesagt, daß ein Besuchstermin in dem Telefonat zwischen dem Beklagten und Herrn K vereinbart worden ist.
21Zwar ist diese Aussage wegen der Gesellschafterstellung der Frau B Parteiaussage und nicht Zeugenaussage, dies ändert aber nichts daran, daß die Aussage zugunsten der Klägerin verwertet werden kann.
22Die Zeugin hat nachvollziehbar den Gesprächsverlauf geschildert, sie hat das Mithören des Telefonats überzeugend mit der Schwerhörigkeit des Herrn K erklärt.
23Das Mithören ohne die Einwilligung des Beklagten macht die Aussage der Mitgesellschafterin B nicht unverwertbar. Der BGH läßt grundsätzlich das Mithören eines Gespräches zu, das von einem Apparat im Geschäftsraum eines Kaufmanns geführt wird (BGH NJW 1982,1398). Jedenfalls überwiegt aber das Beweisführungsinteresse der Klägerin das Persönlichkeitsrecht des Beklagten.
24Der Beklagte, der trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht zum Termin erschienen ist, hätte es insoweit in der Hand gehabt, die Aussage der Frau B zu erschüttern.
25Der Vertrag ist aber durch das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 20. 2. 1997 gekündigt worden.
26Zwar ist die Kündigung nicht explizit erwähnt, aus dem Kontext (Anfechtung, Nichtigkeit, Widerruf) wird aber deutlich, daß der Beklagte keinesfalls an dem Vertrag festhalten wollte.
27Eine Kündigung des Vertrages war auch gemäߧ 627 BGB jederzeit möglich.
28Denn bei einem Inkassounternehmen handelt es sich um einen Dienst höherer Art".
29Denn der Auftrag an ein Inkassounternehmen wird üblicherweise aufgrund besonderen Vertrauens übertragen. Zwar mag dies im Einzelfall anders sein, auch der Beklagte hat die Klägerin aufgrund eines Eintrags im Branchenbuch kontaktiert, die Zulassungspflicht eines Inkassobüros durch den Präsidenten des Landgerichts weist aber auf eine besondere Stellung hin.
30Diese Vertrauensposition wird im konkreten Fall auch durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin belegt. In § 9 der Geschäftsbedingungen der Klägerin wird die Klägerin berechtigt, die Verjährung durch Vertragsanwälte unterbrechen zu lassen.
31Ein Anwaltsvertrag stellt aber unstreitig einen Dienst höherer Art dar, so daß auch die Ermächtigung zur Beauftragung eines Anwaltes für einen solchen Dienst spricht.
32Da die Klägerin, abgesehen von der Aquisition, unstreitig bis zur Kündigung des Vertrages keine Tätigkeit für den Beklagten entfaltet hat, ist eine Teilvergütung nach § 628 BGB nicht geschuldet.
33Die Klage war daher abzuweisen.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, dabei waren dem Beklagten nicht gemäß § 344 ZPO die Kosten der Säumnis aufzuerlegen, da das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist. Eine Verteidigungsanzeige lag zum Zeitpunkt des Erlasses des Versäumnisurteils bereits vor, war aber zu einer falschen Akte gelangt.
35Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf
36§§ 708Nr.ll,7llZPO.
37Streitwert: DM 2.415,--