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In der Familiensache
pp
hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bonn
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober .1996 durch die Richterin am Amtsgericht L
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der
Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 4.000,00 DM abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien waren vom #.#.#### bis #.##.#### verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder, 1981 und 1983 geboren, hervorgegangen, für die der Beklagten das Sorgerecht übertragen worden ist und die bei der Beklagten leben.
3Das Hausgrundstück N straße ## das im Miteigentum der Parteien stand und von ihnen bis zur Trennung gemeinsam bewohnt wurde, wird seither von der Beklagten genutzt.
4Durch notariellen Vertrag des Notars G C in C vom #.#.#### -UR.Nr.
5####/####- übertrug der Kläger der Beklagten seinen Miteigentumsanteil an diesem Haus und
6verpflichtete sich, mit monatlichen Raten von 1.100,00 DM das noch bestehende Darlehen der Pfandbriefanstalt abzutragen. Es wurde festgestellt, daß die Einzahlungen auf dem Bausparvertrag des BHW ausschließlich aus Mitteln der Beklagten erfolgt ist. In dem Vertrag heißt es weiter:
7Es besteht Einigkeit dahin, daß mit Zuteilung und Ausschüttung des Bausparvertrages des BHW der Darlehensanteil dieses Vertrages alleine vom Ehemann in Höhe von ca. 1.100,00 DM monatlich zurückgezahlt wird, ohne daß der Ehemann insoweit Ausgleichs- oder Erstattungsansprüche gegen die Ehefrau hat. Diese Zahlung übernimmt der Ehemann solange, bis das Darlehen zurückgezahlt ist.
8Der Ehemann verpflichtet sich, mit Zuteilung des Bausparvertrages
9an das BHW in Höhe der monatlichen Zins- und Tilgungsrate eine Gehaltsabtretung in der vom BHW vorzusehenden Form abzugeben und diese seinem Arbeitgeber, dem Land Nordrhein-Westfalen anzuzeigen.
10Für den Ausbau des Dachgeschosses des Hauses N straße ##, hat der Ehemann auf seinen Namen ein Darlehen in Höhe von DM 18.000,00 bei der Volksbank C eG aufgenommen. Die Ehefrau hat zur Sicherung dieses Darlehens eine Bürgschaft über DM 25.000,00 zu Gunsten der Volksbank C eG abgegeben. Es besteht Einigkeit, dass die Ehefrau die monatlichen Zins- und Tilgungsraten für dieses Darlehen in Höhe von derzeit ca. 450,00 DM monatlich bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens aus eigenen Mitteln zahlt, sobald folgende Voraussetzungen erfülllt sind:
11a) Der Ehemann zieht aus dem ehelichen Haus, N strasse, #### C aus. Zu diesem Auszug verpflichtet sich der Ehemann seiner Ehefrau gegenüber spätestens bis zum 31.8.1989.
12b) Die Volksbank C gibt der Ehefrau eine schriftliche Freistellungserklärung dahin, dass mit Tilgung des zugrundeliegenden Darlehens Nr. 300233228 die Bürgschaftsurkunde vom 17.2.1989 über DM 25.000,00 zurückgegeben wird. Sollte die Volksbank C eG die Bürgschaftsurkunde nicht unter der vorgenannten Voraussetzung freigeben, verpflichtet sich der Ehemann, sämtliche von ihm bei der Volksbank C oder Filialen eingegangenen finanziellen Verpflichtungen dort zu kündigen und auszugleichen mit der Folge, dass mangels bestehender Verbindlichkeiten die Bürgschaftsurkunde von der Bank zurückzugeben ist.
13Solange diese Bedingungen nicht eingetreten sind, zahlt der Ehemann die Zinsen und Tilgung dieses Darlehens ohne Ausgleichsanspruch gegen seine Ehefrau.
14Es wurde weiter der Kindesunterhalt geregelt. Unter Ziffer 6. heißt es:
15„ Die Beteiligten sind darüber einig, dass bei Erfüllung der vereinbarten alleinigen Zins- und Darlehensrückzahlungen auf den Hauskredit gegenüber der Deutsche Pfandbriefanstalt bzw. dem Beamtenheimstättenwerk durch den Ehemann für die Dauer dieser Zahlungen ein Ehegattenunterhalt von der Ehefrau nicht geltend gemacht wird. Grundlage dieses Übereinkommens sind die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten. Dabei wird hinsichtlich des Ehemannes von einem monatlichen Nettoeinkommen ausgegangen, dass der 5. Gehaltsgruppe der Düsseldorfer Tabelle mit Stand vom 1.1.1989 zuzuordnen ist.
16Sollte die übernommene alleinige Zins- und Tilgungszahlungsverpflichtung des Ehemannes zur Freistellung der Ehefrau gegenüber der Deutschen Pfandbriefanstalt bzw. dem BHW nicht eingehalten werden oder sollte diese Verpflichtung durch Rückzahlung des Gesamtdarlehens erledigt sein, kann jederzeit die Zahlung von Ehegattenunterhalt verlangt werden. Bei der Berechnung eines Ehegattenunterhalts der Ehefrau wird vereinbart, dass der Ehefrau anrechnungsfrei gestattet ist, Untervermietung in ihrem derzeitigen Haus bzw. in einem Ersatzobjekt vorzunehmen; des weiteren wird vereinbart, dass die Ehefrau anrechnungsfrei eine Halbtagstätigkeit oder vergleichbares bis zur Höhe von monatlich 1.000,00 DM netto aufnehmen kann. Nur darüber hinausgehende Beträge hat sie sich anrechnen zu lassen ,,.
17Das Darlehen wird in etwa 4 Jahren getilgt sein.
18Der Kläger vertritt die Auffassung, dass seine Zahlungen Ehegattenunterhalt darstellen und die Beklagte diesen Unterhalt verwirkt habe. Sie habe schon vor der Scheidung intime Beziehungen zu ihrem jetzigen Lebensgefährten unterhalten, was zur Scheidung geführt habe und lebe inzwischen mit diesem Mann in dessen Haus zusammen (Beweisantritt). Sie führt seit 7 Jahren eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und heirate nur deshalb nicht, um den Kläger weiter in Anspruch nehmen zu können. Im Übrigen könne die Beklagte halbtags arbeiten und l.500,00 DM verdienen. Sie habe insgesamt 1.830,00 DM Miteinnahmen (Beweisantritt).
19Der Kläger beantragt,
20die notarielle Urkunde vom #.#.#### der Notare X & C in C, UR-Nr. ####### mit der Maßgabe abzuändern, dass der nacheheliche Ehegattenunterhaltsanspruch in Form der Übernahme der Zahlung für die Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber der BHW-Bausparkasse in Höhe von 1.100,00 DM monatlich ab dem 1.12.1995 entfällt.
21Hilfsweise beantragt er,
22die notarielle Urkunde vom 7.7.1989 der Notare X & C in C, UR-Nr. ######## wird dahingehend abgeändert, dass der nacheheliche Ehegattenunterhaltsanspruch in Form der Übernahme der Zahlung für die Verbindlichkeit der Beklagten
23gegenüber der BHW-Bausparkasse in Höhe von 86,00 DM monatlich ab dem 1.12.1995 besteht.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie behauptet, die Ehe sei an den Alkoholproblemen des Klägers gescheitert. Ihre Zuwendung zu ihrem jetzigen Freund sei nur eine Reaktion darauf gewesen.
27Sie führe mit diesem Freund keinen gemeinsamen Haushalt, noch lebe sie in dessen Haus mit ihm zusammen (Beweisantritt).
28Sie vertritt die Auffassung, dass der Kläger keinen Ehegattenunterhalt
29zahle, sondern mit diesen Zahlungen Gelder zurückzahlt, die sie aus ihrem Anfangsvermögen zur Schuldentilgung für den Kläger verwendet habe, anstatt sie für den Kauf des Hauses zu verwenden.
30Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Die Klage ist nicht schlüssig.
33Der Kläger hat keinen Abänderungsgrund nach§ 323 ZPO.
34Nach der notariellen Vereinbarung vom #.#.#### sollte nur dann auf Zahlung von Ehegattenunterhalt übergegangen werden, wenn der Kläger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen würde. Diese Zahlungsverpflichtungen stellen nach den vorangehenden Feststellungen im notariellen Vertrag einen Vermögensausgleich dar, der statt eines Zugewinnausgleichs durchgeführt werden sollte.
35Die Voraussetzungen für diesen Vermögensausgleich haben sich seither nicht verändert. Das Einkommen des Klägers ist nicht niedriger geworden, das Haus stehe weiterhin in Alleineigentum der Beklagten, die nach wie vor dort Zimmer vermietet und eigenen Wohnraum mit den Kindern in Anspruch nimmt. Wieviel Zeit sie bei dem in der Nachbarschaft wohnenden Freund verbringt,ist unerheblich. Auch die Frage, wieviel sie verdienen müsste oder könnte, wäre erst erheblich, wenn die Beklagte Ehegattenunterhalt geltend machen würde.
36Da die Zahlungsverpflichtung des Klägers keinen Ehegattenunterhalt darstellt
37sind die Verwirkungsvorschriften des § 1579 BGB auch nicht anwendbar.
38Die Klage war daher abzuweisen.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
40Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich
41aus §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.
42Streitwert: 16.500,00 DM.